Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Otter Easyhouseboats

(Vermietung von Hausbooten)

Allgemeine Geschäftsbedingungen Otter Easyhouseboats (Vermietung von Hausbooten)

ARTIKEL 1. | DEFINITIONEN

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe, jeweils mit Großbuchstaben gekennzeichnet, in der nachfolgenden Bedeutung verwendet.

  1. Otter-ehb: Otter Easyhouseboats, der Benutzer dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit Sitz in Marktstraat 4, 6049BA Herten, eingetragen im Handelsregister unter der Nummer 76176932.
  2. Mieter: Jede natürliche Person, die nicht im Rahmen ihrer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit handelt und mit der Otter-ehb einen Vertrag abgeschlossen oder abzuschließen beabsichtigt.
  3. Parteien: Otter-ehb und der Mieter gemeinsam.
  4. Vertrag: Jeder Mietvertrag, der zwischen Otter-ehb und dem Mieter abgeschlossen oder abgeschlossen wird, im Rahmen dessen sich Otter-ehb verpflichtet hat, dem Mieter ein Hausboot und gegebenenfalls zusätzliche Leistungen zu vermieten.
  5. Hausboot: Das im Rahmen des Vertrags von Otter-ehb für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellte oder zur Verfügung zu stellende Hausboot einschließlich aller zugehörigen Gegenstände.
  6. Schriftlich: schriftliche Kommunikation, Kommunikation per E-Mail oder jede andere Form der Kommunikation, die in Anbetracht des aktuellen technischen Standes und der im gesellschaftlichen Verkehr geltenden Ansichten als gleichwertig angesehen werden kann.

ARTIKEL 2. | ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot von Otter-ehb in Bezug auf die Vermietung von Hausbooten und jeden abgeschlossenen Vertrag. Die “HISWA Allgemeine Bedingungen für die Vermietung und Vercharterung von Wasserfahrzeugen” gelten ebenfalls für den Vertrag. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den Bestimmungen der “HISWA Allgemeine Bedingungen für die Vermietung und Vercharterung von Wasserfahrzeugen” abweichen, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der “HISWA Allgemeine Bedingungen für die Vermietung und Vercharterung von Wasserfahrzeugen” kann nur ausdrücklich und schriftlich abgewichen werden. Soweit das ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien Vereinbarte von den genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweicht, gilt das ausdrücklich und schriftlich Vereinbarte.
  3. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der “HISWA Allgemeine Bedingungen für die Vermietung und Vercharterung von Wasserfahrzeugen” oder des Vertrags als solchem lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, in gegenseitigem Einvernehmen eine Ersatzregelung in Bezug auf die betroffene Bestimmung zu treffen. Dabei wird das Ziel und der Zweck der ursprünglichen Bestimmung nach Möglichkeit beachtet.

 

ARTIKEL 3. | ANGEBOT UND ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS

  1. Jedes Angebot von Otter-ehb zur Vermietung von Hausbooten ist unverbindlich und vorbehaltlich ausreichender Verfügbarkeit.
  2. Voraussetzung für den Abschluss des Vertrags ist unter anderem, dass der Mieter das Alter von mindestens 21 Jahre erreicht hat und Otter-ehb seine Name-Adresse-Wohnort-Daten (N.A.W.) sowie eine Kopie seines Reisepasses zur Verfügung gestellt hat.
  3. Der Vertrag kommt unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 und 2 zustande, sobald die Reservierung des Mieters von Otter-ehb per E-Mail bestätigt wird. Otter-ehb ist jedoch berechtigt, sich ohne weitere Mahnung von seiner Verpflichtung zur Bereitstellung des Hausbootes an den Mieter zu befreien, wenn der Mieter seiner Anzahlungspflicht nicht rechtzeitig nachkommt, unbeschadet des Rechts von Otter-ehb, die Erfüllung des Vertrags zu verlangen.
  4. Der Mieter haftet Otter-ehb gegenüber für die Erfüllung der Verpflichtungen eventueller Mitfahrer, Der Mieter haftet Otter-ehb gegenüber für die Erfüllung der Verpflichtungen eventueller Mitfahrer, die den Mieter während des Mietzeitraums begleiten, und für die Verpflichtungen aus dem Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt unbeschadet der gesetzlichen Haftung des Mieters und eventueller Mitfahrer.

ARTIKEL 4. | RÜCKTRITT/STORNIERUNG

  1. Dem Mieter steht kein Rücktrittsrecht gemäß Artikel 6:230o des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, da dieses Recht nicht für Dienstleistungen gilt, die der Freizeitgestaltung dienen und für die im Vertrag ein bestimmter Erfüllungszeitraum vorgesehen ist. Daher schließt Artikel 6:230p des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Rücktrittsrecht aus. Eine Stornierung des Vertrags ist jedoch gemäß Artikel 7 der “HISWA Allgemeinen Bedingungen für die Vermietung von Booten” möglich.

ARTIKEL 5. | INHALT DES VERTRAGS, ÜBERGABE UND RÜCKGABE DES HAUSBOOTS

  1. Der Vertrag wird für die ausdrücklich vereinbarte bestimmte Zeit geschlossen. Die Buchungsbestätigung enthält den Zeitraum zwischen dem Beginn und dem Ende des Mietzeitraums.

 

  1. Die Übergabe und Rückgabe des Hausboots erfolgt an dem ausdrücklich vereinbarten und in der Buchungsbestätigung angegebenen Ort.

 

  1. Das Hausboot ist mit allen lebensrettenden Geräten ausgestattet, die üblicherweise auf einem vergleichbaren Boot vorhanden sind.

 

  1. Alle Sanktionen, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Hausbootes während der Mietzeit verhängt werden, z. B. im Zusammenhang mit dem Führen des Hausbootes, gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, diese Sanktionen sind die Folge von Mängeln des Hausbootes, die bereits zu Beginn des Vertrages vorhanden waren, oder sind anderweitig die Folge von Umständen, die billigerweise auf das Risiko von Otter-ehb zurückzuführen sind.
  2. Wenn Otter-ehb für die Zahlung von Sanktionen haftbar gemacht wird, für die der Mieter verantwortlich ist, hat der Mieter Otter-ehb auf dessen erstes Verlangen unverzüglich schadlos zu halten.

 

  1. Der Mieter gestattet Otter-ehb oder einem von ihm beauftragten Dritten jederzeit, das Hausboot während des Mietzeitraums zu untersuchen, wenn dies nach Ansicht von Otter-ehb erforderlich ist. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Untersuchung im Auftrag von Otter-ehb mitzuwirken.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, das Hausboot spätestens zum Zeitpunkt des angegebenen Check-out auf dem letzten Tag des Mietzeitraums gemäß Absatz 2 Otter-ehb wieder zur Verfügung zu stellen.

 

  1. Wenn der Mieter mit der rechtzeitigen Rückgabe des Hausboots gemäß der vereinbarten Art und Weise in Verzug gerät, ist Otter-ehb berechtigt, das Hausboot sofort zurückzunehmen oder zurücknehmen zu lassen. Der Mieter hat dabei vollständig mitzuwirken. Alle Kosten, die Otter-ehb aufgrund der selbstständigen Zurücknahme des Hausboots entstehen, um das Hausboot wieder in seinen Besitz zu bringen, gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, die verspätete Rückgabe ist auf einen Umstand zurückzuführen, der nicht dem Mieter zuzurechnen ist.

 

  1. Wenn das Hausboot infolge eines dem Mieter zurechenbaren Umstands nicht rechtzeitig Otter-ehb zur Verfügung gestellt wird, ist Otter-ehb berechtigt, dem Mieter zusätzlich 20% des vereinbarten Gesamtmietpreises für jede Stunde in Rechnung zu stellen, um die der vereinbarte Mietzeitraum überschritten wird, unbeschadet des Rechts von Otter-ehb, vollen Schadenersatz zu verlangen. Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Überschreitung des Mietzeitraums werden dem Mieter nicht in Rechnung gestellt, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Falls unangemessen ist, zum Beispiel weil das Hausboot aufgrund seiner Befahrung defekt ist und der Mieter daher nicht in der Lage war, das Hausboot rechtzeitig zurückzugeben.

 

  1. Die aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen des Mieters bleiben in vollem Umfang in Kraft, bis das Hausboot wieder in den Besitz von Otter-ehb gelangt ist.

ARTIKEL 6. | VERLÄNGERUNG DER MIETDAUER

  1. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von Otter-ehb und vorbehaltlich ausreichender Verfügbarkeit des Hausbootes möglich. Otter-ehb ist niemals verpflichtet, einen Antrag des Mieters auf Verlängerung der Mietdauer anzunehmen. Die Verlängerung der Mietdauer erfolgt für die ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbarte Dauer. Die Zahlung für die verlängerte Mietdauer erfolgt auf die von Otter-ehb angegebene Art und Weise sowie zum von ihnen angegebenen Zeitpunkt oder innerhalb der von ihnen genannten Frist.

ARTIKEL 7. | NUTZUNG DES HAUSBOOTES

  1. Das Befahren des Hausbootes ist nur gestattet, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist. In diesem Fall sind nur der Mieter selbst und Mitfahrer, die das Alter von mindestens 21 Jahre erreicht haben, berechtigt, das Hausboot zu steuern. Nur Passagiere (einschließlich des Mieters), deren persönliche Daten bei Otter-ehb bekannt sind, die eine Kopie ihres Reisepass  an Otter-ehb übermittelt haben und erfolgreich an der Skipper-Schulung teilgenommen haben, sind berechtigt, das Hausboot zu steuern. Der Mieter stellt sicher, dass der Bootsführer des Hausbootes sich in gutem geistigen und körperlichen Zustand befindet, um das Hausboot zu steuern. Dem Bootsführer ist es daher unter anderem nicht gestattet, das Hausboot unter dem Einfluss von Alkohol (Nulltoleranz), Drogen oder Medikamenten zu steuern, mit Ausnahme von regulären Medikamenten, die gemäß dem Beipackzettel die Fahrtauglichkeit nicht beeinträchtigen. Dem Mieter ist es daher nicht gestattet, das Hausboot von Personen steuern zu lassen, die nicht den oben genannten Anforderungen entsprechen. Otter-ehb ist jederzeit berechtigt, einem Passagier die Fahrberechtigung zu entziehen, wenn Otter-ehb der Ansicht ist, dass dieser nicht über ausreichende Fähigkeiten verfügt.
  2. Falls das Hausboot eine Dachterrasse hat, erfolgt das Betreten und die Nutzung dieser auf eigene Gefahr, unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Ein Tier darf nur dann auf das Hausboot mitgenommen werden, wenn es sich um einen Hund handelt. Es ist höchstens ein Hund erlaubt.
  4. Wenn der Vertrag auch das Befahren des Hausbootes umfasst, gilt das Fahren nur unter folgenden Bedingungen:
  1. Das Hausboot darf nicht außerhalb des von Otter-ehb angegebenen und zwischen den Parteien vereinbarten Fahrgebiets gebracht werden.
  2. Das Fahren bei Dunkelheit und in der Nacht ist nicht gestattet.
  3. Es darf nicht bei Windstärke 4 oder bei Böen ab Stärke 4 gefahren werden.
  4. Bei Hochwasser, Überschwemmungsgefahr, dichtem Nebel, Dunkelheit und in der Nacht darf nicht gefahren werden.
  5. Otter-ehb ist der Meinung, dass es keine zu starke Strömung gibt. Wenn Otter-ehb entscheidet, dass eine zu starke Strömung vorliegt, kann Otter-ehb das Fahren verbieten. Otter-ehb stellt dem Mieter eine Übersicht über Informationen zur Windstärke und den damit verbundenen möglichen Auswirkungen sowie Anweisungen zur Verfügung, die während der Fahrt zu beachten sind.
  1. Wenn aufgrund der in Absatz 4c), 4d) und/oder 4e) genannten Umstände mehr als 2 Fahrzeugtage nicht genutzt werden können, hat der Mieter Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Kosten für das Fahrpaket einschließlich der Skipper-Schulung.
  2. Das Fahrgebiet gemäß Absatz 4 Buchstabe a) kann von Otter-ehb auch während der Mietdauer eingeschränkt werden. In dem Fall, dass dies unter den gegebenen Umständen angemessen ist, findet das Vorstehende entsprechende Anwendung.
  3. Durch Abschluss des Vertrages erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass Otter-ehb das im Hausboot installierte Bootsnachverfolgungssystem verwendet, sofern der Vertrag auch das Befahren des Hausbootes umfasst.
  4. Wenn Otter-ehb dem Mieter weitere Anweisungen zur Nutzung des Hausbootes gibt, ist der Mieter verpflichtet, diesen Anweisungen Folge zu leisten.

 

 

ARTIKEL 8. | HÖHERE GEWALT

  1. Otter-ehb ist nicht verpflichtet, irgendwelche Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, einschließlich der Bereitstellung des Hausboots, wenn und solange er durch Umstände daran gehindert wird, die ihm gemäß Gesetz, Rechtsgeschäft oder den geltenden gesellschaftlichen Normen nicht zugerechnet werden können. Unter höherer Gewalt wird neben dem, was darunter im Gesetz und in der Rechtsprechung verstanden wird, auch das Nichtvermieten des Hausboots und das Nichtfahren aufgrund meteorologischer Bedingungen oder behördlich auferlegter Fahrverbote oder -beschränkungen aufgrund von Umständen, die Otter-ehb nicht zuzurechnen sind, verstanden.
  2. Soweit die höhere Gewalt die Erfüllung des Vertrags dauerhaft unmöglich macht, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag sofort aufzulösen.
  1. Wenn Otter-ehb bei Eintritt der höheren Gewalt bereits teilweise seinen Verpflichtungen nachgekommen ist oder nur noch teilweise nachkommen kann, ist er berechtigt, den bereits erfüllten Teil bzw. den noch erfüllbaren Teil des Vertrags getrennt in Rechnung zu stellen, als ob es sich um einen eigenständigen Vertrag handelt.
  2. Schäden aufgrund höherer Gewalt werden unbeschadet der Anwendung des vorherigen Absatzes niemals entschädigt.

ARTIKEL 9. | SCHÄDEN UND UNFÄLLE

  1. Beschädigungen, Verlust, Diebstahl, Verlust oder Defekte am Hausboot, die während des Mietzeitraums entstehen, müssen unverzüglich nach Entdeckung telefonisch (0031-(0)615095489) an Otter-ehb gemeldet werden. Der Mieter gewährt Otter-ehb, seinem Versicherer und gegebenenfalls anderen von Otter-ehb benannten Dritten auf deren Verlangen und unverzüglich alle von ihnen vernünftigerweise gewünschten Informationen und Unterlagen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Umstände, die zu den Defekten, Beschädigungen, Diebstählen usw. geführt haben, sowie Informationen zur Erlangung von Schadenersatz von Dritten.
  2. Das Hausboot (oder ein Teil davon) darf nur nach vorheriger Absprache und Zustimmung von Otter-ehb repariert oder demontiert werden.
  3. Bei einem Unfall während des Mietzeitraums sind die Insassen verpflichtet, Otter-ehb umgehend telefonisch (0031-(0)615095489) zu kontaktieren und die Wasserschutzpolizei zu benachrichtigen. Die an dem Unfall beteiligten Personen müssen ein Schadensformular ausfüllen und unterschreiben.

ARTIKEL 10. | PREISE, KOSTEN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Im Mietpreis für den vereinbarten Gesamtmietzeitraum sind die Kosten für:
  1. Endreinigung, ergänzt um zusätzliche Reinigungskosten, wenn vereinbart wurde, dass ein Hund auf dem Hausboot mitgebracht wird;
  2. enthalten.
  1. Zusätzlich zum Mietpreis schuldet der Mieter Otter-ehb:
  1. die Kaution: der Betrag ist in der Buchungsbestätigung angegeben;
  2. Wenn der Vertrag auch das Fahren mit dem Hausboot vorsieht, werden Kosten für ein Fahrpaket in Rechnung gestellt. Bei Vereinbarung des Fahrens ist die Teilnahme an einer Bootsführerschulung verpflichtend. Die Kaution und die Kosten für das Fahrpaket inklusive Bootsführerschulung können bei der Buchung des Hausboots oder zu Beginn des Mietzeitraums vor Ort bezahlt werden;
  3. Kosten für eine eventuelle Stornoversicherung, die der Mieter optional bei Abschluss des Mietvertrags abschließen kann. Der Mieter ist nicht verpflichtet, diese Versicherung abzuschließen, es wird jedoch dringend empfohlen;
  4. Kosten für eventuelle zusätzliche Leistungen, die Otter-ehb auf Anfrage oder mit Zustimmung des Mieters erbringt, wie die Miete von SUP-Boards. Die Kosten dafür werden von den Parteien ausdrücklich vereinbart, bevor der Mieter diese Leistungen in Anspruch nimmt.
  5. Im Vertrag sind nicht enthalten: Kraftstoffkosten, falls der Vertrag auch das Fahren mit dem Hausboot vorsieht; Kosten, die Dritte dem Mieter in Rechnung stellen, wie Liegegebühren und Kosten für Strom und Trinkwasser, wenn das Hausboot während des Mietzeitraums in einem anderen Hafen liegt; Kosten für die Versicherung des Selbstbehalts des Mieters gemäß Absatz 8; Schleusen- und Brückengelder, Parkkosten für Kraftfahrzeuge auf oder in der Nähe des Hafengeländes, Kosten für Shuttleservice usw.
  6. Der Mieter ist verpflichtet, 50% des Gesamtpreises (Mietpreis + feststehende Nebenkosten bei Vertragsabschluss) als Anzahlung zu leisten, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Diese Anzahlung sowie die Restzahlung von 50% sind gemäß der von Otter-ehb auf der Buchungsbestätigung/Rechnung angegebenen Frist per Überweisung zu zahlen, wobei die Restzahlung, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, spätestens 21 Tage vor Beginn des Mietzeitraums zu erfolgen hat.
  7. Abweichend von Absatz 2 ist die vollständige Zahlung auf einmal zu leisten, wenn zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und dem Beginn des Mietzeitraums 21 Tage oder weniger liegen. Das Zahlungsdatum auf der Buchungsbestätigung/Rechnung ist in diesem Fall maßgebend.
  8. Soweit Nebenkosten vor Beginn des Mietzeitraums feststehen, jedoch nicht im Vertrag enthalten sind, hat der Mieter diese Kosten vor Ingebrauchnahme des Hausboots gemäß den von Otter-ehb gewünschten Zahlungsmethoden zu begleichen: per Überweisung, EC-Karte oder bar.
  9. Wenn während der Mietzeit mit dem Hausboot gefahren wird, muss der Mieter das Hausboot am Ende der Mietzeit wieder vollgetankt an Otter-ehb zurückgeben. Falls der Mieter dies versäumt, wird Otter-ehb das Hausboot auftanken und die Kosten dafür, zuzüglich 7,50 € Bearbeitungsgebühr, dem Mieter in Rechnung stellen.
  10. Das Hausboot ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die vom Mieter geleistete Kaution umfasst die Selbstbeteiligung dieser Versicherungen. Im Falle eines Schadens, der von der genannten Versicherung gedeckt wird, hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückerstattung der Kaution. Der Mieter kann jedoch die Selbstbeteiligung auf eigene Kosten versichern. Otter-ehb wird den Mieter auf Anfrage über die Möglichkeiten informieren.
  11. Wenn die rechtzeitige Zahlung durch den Mieter ausbleibt, gerät der Mieter automatisch in Verzug. Ab dem Tag, an dem der Verzug des Mieters eintritt, ist der Mieter für den fälligen Betrag die jeweils geltenden gesetzlichen Zinsen schuldig. Im Falle eines Zahlungsverzugs behält sich Otter-ehb auch die Rechte gemäß Artikel 11 vor, einschließlich der Möglichkeit, seine Verpflichtung zur Bereitstellung des Hausboots an den Mieter auszusetzen.
  12. Alle Kosten im Zusammenhang mit außergerichtlichen Maßnahmen sowie Vollstreckungskosten, die Otter-ehb für die Durchsetzung seiner Rechte aus dem Vertrag für sinnvoll oder erforderlich erachtet, gehen zu Lasten des Mieters. Hierbei wird nicht von den Bestimmungen des Inkassokostengesetzes abgewichen.

ARTIKEL 11. | AUSSETZUNG UND AUFLÖSUNG DES VERTRAGS

  1. Otter-ehb ist berechtigt, den Vertrag ohne weitere Mahnung oder gerichtliche Intervention auszusetzen oder aufzulösen und, falls das Hausboot bereits dem Mieter zur Verfügung gestellt wurde, wieder in den Besitz des Hausboots zu gelangen, unbeschadet seines Anspruchs auf Schadensersatz, wenn:
  1. der Mieter eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, es sei denn, dass der Vertragsbruch die Auflösung des Vertrags nicht rechtfertigt. Im Falle einer Nichtzahlung nach Ablauf einer in der Zahlungserinnerung genannten Frist verfällt die Reservierung des Mieters sofort, ebenfalls unbeschadet des Rechts von Otter-ehb auf Schadensersatz;
  2. Otter-ehb von Umständen Kenntnis erlangt, die von solcher Art sind, dass Otter-ehb den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er vor Vertragsabschluss davon Kenntnis gehabt hätte.
  1. Falls das Hausboot bereits dem Mieter zur Verfügung gestellt wurde und der Vertrag von Otter-ehb ausgesetzt oder aufgelöst wird, wird der Mieter Otter-ehb alle erforderliche Unterstützung leisten, um wieder in den Besitz des Hausboots zu gelangen.
  2. Otter-ehb haftet nicht für Schäden aufgrund der Aussetzung oder Auflösung des Vertrags gemäß den Bestimmungen des vorherigen Absatzes. Soweit dies ihm zuzurechnen ist, ist der Mieter verpflichtet, Otter-ehb den Schaden zu erstatten, den Otter-ehb aufgrund der Aussetzung oder Auflösung des Vertrags erleidet.
  3. Falls Otter-ehb den Vertrag gemäß diesem Artikel auflöst, werden alle Forderungen von Otter-ehb gegen den Mieter sofort fällig.
  4. Während der Aussetzung oder nach Auflösung des Vertrags ist es dem Mieter und den Mitreisenden nicht gestattet, das Hausboot zu nutzen, es sei denn, Otter-ehb schreibt ausdrücklich etwas anderes in Bezug auf die Rückgabe des Hausboots vor.

ARTIKEL 12. | SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 13 der “HISWA Allgemeinen Bedingungen für Vermietung und Verleih von Wasserfahrzeugen” gilt, dass im Falle einer Beschwerde des Mieters, die nicht im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien gelöst werden kann, der Mieter den Streitfall der Schlichtungskommission über die ODR-Plattform (ec.europa.eu/consumers/odr/) vorlegen kann.
  1. Auf jeden Vertrag und alle daraus resultierenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.
  2. Die Parteien werden erst dann den Rechtsweg oder eine Schlichtungskommission in Anspruch nehmen, nachdem sie sich nach besten Kräften bemüht haben, den Streitfall im gegenseitigen Einvernehmen beizulegen.

 

Lid van Hiswarecron

Bestellformular

Der schönste Moment im Leben ist, Ihre Lieben mit einem Geschenk glücklich zu machen.
Überraschen Sie Ihre Lieben mit einem persönlichen Geschenkgutschein für einen Hausbooturlaub in Holland. Einfach und einzigartig, per E-Mail oder Post verschickt.

Bestellen Sie über das Bestellformular und wählen Sie einen Betrag Ihrer Wahl.

Form not found